Der rechtskräftige Einheitswert stellt die bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar, so auch für die Feststellung der Pflichtversicherung bzw Beitragsgrundlage nach dem BSVG. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist grundsätzlich der zuletzt festgestellte Einheitswert heranzuziehen. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ist nicht legitimiert, eigenständige Berechnungen des Einheitswertes außerhalb der Bestimmungen des § 23 Abs 3 BSVG vorzunehmen.