Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) hat ein Elternteil für sein Kind, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, der Lebensmittelpunkt von Kind und Elternteil in Österreich ist, das Gesamteinkommen des bezugsberechtigten Elternteils im Kalenderjahr nicht die – nach KBG-Bezugsmodell differierende – Zuverdienstgrenze übersteigt. Eltern können sich beim Bezug von KBG zweimal abwechseln. Sie können beim erstmaligen Wechsel auch gleichzeitig bis zu 31 Tage KBG beziehen.