Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der „zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz“ oder der „Familienwohnsitz“ maßgebend. Der „Familienwohnsitz“ liegt dort, wo ein in (Ehe-)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen hat.