Die beitragsrechtliche Behandlung der vom Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlung im Falle von Dienstverhinderungen unterscheidet sich punktuell von jener des laufenden Bezuges. Während in der Lohnsteuer das fortgezahlte Entgelt wie als laufender Bezug zu versteuern ist, hängt die Beitragspflicht in der Sozialversicherung von der Höhe der Entgeltfortzahlung ab. Bezüge werden in der Sozialversicherung ab einer gewissen Höhe auch beitragsfrei behandelt. Auch für die „Abfertigung Neu“ sieht das BMSVG Sonderregelungen vor.