Das allgemeine Rahmenrecht des Kollektivvertrags für Angestellte der Industrie umfasst ua Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Der Kollektivvertrag sieht weiters Durchrechnungsmodelle in Form einer Bandbreite und erweiterten Bandbreite vor. Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Der Teiler für die Überstunden beträgt 143, jener für die Normalarbeitszeit 167.