Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist zwischen der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (Feststellungsverjährung) und der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden (Einforderungsverjährung) zu unterscheiden. Bei der Verjährungshemmung geht es um das Hinausschieben des Beginns bzw die Fortsetzung der begonnenen Verjährung, während nach einer Unterbrechung der Verjährung die Frist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen beginnt.