Macht sich der Arbeitgeber einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige schuldig, berechtigt dies den Arbeiter nach § 82a lit b GewO 1859, sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt, dh ohne Einhaltung von Fristen und Terminen, aufzulösen.
Grundlegendes
Nach § 82a lit b GewO 1859 ist der Arbeiter zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber sich