Die Business Judgment Rule (BJR) ist für das Gesellschaftsrecht in § 25 Abs 1a GmbHG und § 84 Abs 1a AktG kodifiziert. Im „sicheren Hafen“ der BJR haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nicht, wenn sie bei unternehmerischen Entscheidungen frei von sachfremden Interessen und auf Grundlage angemessener Information annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die BJR gilt rechtsformübergreifend und ist für die Beurteilung der Geschäftsleiterhaftung grundlegend.

