Unter dem Begriff der Directors’ Dealings werden Eigengeschäfte von Mitgliedern des Leitungs- und Aufsichtsorgans in Finanzinstrumenten „ihres“ Emittenten erfasst. Im Rahmen des Marktmissbrauchsrechts sind sie laufend zu veröffentlichen. 30 Tage vor Veröffentlichung von Jahresabschluss und Zwischenbericht sind sie grds verboten.