Die EU verfügt über keine universelle Zuständigkeit zur Regelung beliebiger Sachverhalte. Die Arten der Zuständigkeit sind in den Art 2 AEUV bis Art 6 AEUV geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen der ausschließlichen Zuständigkeit, der geteilten Zuständigkeit sowie der unterstützenden, koordinierenden und ergänzenden Zuständigkeit.

