Der wissentliche Befugnismissbrauch durch einen Beamten mit dem Vorsatz, einen anderen an dessen Rechten zu schädigen, ist Amtsmissbrauch (§ 302 Abs 1 StGB). Als Sonderdelikt kann das Tatsubjekt nur ein Beamter iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB sein. Bei der Beteiligung eines Nichtbeamten kommt § 14 Abs 1 StGB zur Anwendung. Die Strafdrohung für Amtsmissbrauch beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe; in qualifizierter Form ein bis zu zehn Jahre.