Während der Inhalt des Gesellschaftsvertrages einer GmbH innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts relativ frei gestaltet werden kann, besteht im Aktienrecht eine eingeschränktere Satzungsautonomie. Die Reichweite dieser Satzungsautonomie ist im Hinblick auf die auch im österreichischen Recht grundsätzlich anerkannte Satzungsstrenge durch die ungeschriebenen Prinzipien des Aktienrechts und das Wesen der Aktiengesellschaft beschränkt. Bei nicht börsenotierten Gesellschaften wird allerdings eine weitreichendere Regelungskompetenz anerkannt.