Auf Antrag des Schuldners kann die Erfüllung des Sanierungsplans unter Mitwirkung eines Treuhänders vollzogen werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen der (bloßen) Überwachung durch den Treuhänder (§§ 157a–157f IO) und der Übergabe von Vermögen an den Treuhänder (§§ 157g, 157h IO). Zusätzliche Sonderbestimmungen gelten, wenn das Vermögen zur Verwertung übergeben wurde (§§ 157i–157m IO).