Ohne Ausnahmeregelungen würden aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des subjektiven und objektiven Abfallbegriffes zahlreiche Gegenstände als Abfall gelten und dem Abfallrecht unterliegen. Für viele dieser „Abfälle“ existieren jedoch speziellere Normen, die den Umgang mit diesen regeln. Um eine „nahezu unbegrenzte Anwendbarkeit des Abfallrechts“ zu vermeiden, sind systematische Ausnahmen notwendig.