Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft fällt grds keine Gesellschaftssteuer an. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft unterliegen der Körperschaftsteuer (KSt). Schüttet eine (inländische) Kapitalgesellschaft Gewinne an den einzelnen Gesellschafter aus, hat sie von den ausgeschütteten Gewinnen die Kapitalertragsteuer einzubehalten. Bei der Einbringung von Grundstücken kann Grunderwerbsteuer anfallen.