Die Handlungsvollmacht ist eine nicht in das Firmenbuch eingetragene rechtsgeschäftliche Vollmacht eines Unternehmers. Ihr Umfang ist anders als bei der Prokura gesetzlich nicht vorgegeben, sondern steht zur Disposition des Unternehmers mit der Einschränkung, dass ein Dritter darauf vertrauen darf, dass von der Vollmacht gewöhnlich zusammenhängende Geschäfte und Rechtshandlungen umfasst sind.