Das Internationale und das Europäische Insolvenzrecht regeln grenzüberschreitende Insolvenzen. Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr 848/2015 , Abl L 2015/141 gilt der beschränkte Universalitätsgrundsatz. Am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners kann daher ein europaweites Hauptinsolvenzverfahren, welches das gesamte in- und ausländische Vermögen des Schuldners umfasst, eröffnet werden. Neben den Hauptverfahren können auch territorial wirkende Sekundär- bzw Partikularverfahren eröffnet werden. Diese wirken nur auf das Vermögen, das im Staat der Verfahrenseröffnung gelegen ist.