Die IO regelt in den §§ 140 ff IO den Sanierungsplan. Dieser eröffnet allen Schuldnern eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den Gläubigern einen Ausgleich vorzuschlagen. Nach Erreichen der gesetzlich festgelegten Gläubigermehrheiten wird dieser durch die gerichtliche Bestätigung rechtswirksam. Der Sanierungsplan ist von bestimmten gesetzlichen Mindesterfordernissen abhängig. Werden diese eingehalten, wird mit der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplans der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit. Der Sanierungsplan zielt auf einen teilweisen Schuldnachlass ab.