Seit dem MoRUG II stellt § 16 Abs 1 UWG klar, dass im Fall eines Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht auch geschädigten Verbrauchern Schadenersatzansprüche zukommen. Im UWG finden sich zum Schadenersatzanspruch vereinzelt Sonderregelungen, wobei auch allgemein-zivilrechtliche Wertungen Anwendung finden. Der Verbraucherschadenersatz ist somit ein praktisch und dogmatisch interessantes neues Werkzeug für die Rechtsdurchsetzung im Lauterkeitsrecht.