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Delisting

GesellschaftsrechtKapitalgesellschaftenEwerzDezember 2024

Als Delisting bezeichnet man den Verlust der Zulassung eines Finanzinstruments zu einem geregelten Markt. Der Verlust der Zulassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Emittenten oder als Folge gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen eintreten.

Einführung

Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Delisting den Verlust der Zulassung eines Finanzinstruments (vgl § 1 Z 4 BörseG 2018) zu einem geregelten Markt (§ 1 Z 2 BörseG 2018; in Österreich der „Amtliche Handel“11Der Begriff „Amtlicher Handel“ ist im BörseG 2018 nicht definiert (vgl aber § 64 BörseG 1989). Aktuell ist der Amtliche Handel derzeit der einzige geregelte Markt iSd § 1 Z 2 BörseG 2018; die Begriffe sind im (inländischen) Anwendungsbereich des BörseG 2018 somit synonym zu verstehen; vgl Fidler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR (2018) § 38 Rz 11.). 

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