Die §§ 32 und 33 AVG regeln verfahrensrechtliche Fristen, also Fristen, die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (zur Initiierung oder Fortführung eines Verfahrens) eingeräumt sind. Das Thema ist von besonderer Relevanz für die anwaltliche Praxis sowie ganz generell für den Verkehr mit Behörden und Ämtern.