Das Firmenbuch dient der Publizität eintragungspflichtiger Tatsachen, an deren Veröffentlichung sich auch bestimmte Rechtsfolgen knüpfen: der Geschäftsverkehr kann in einem bestimmten Umfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs vertrauen (vgl Vertrauensschutz). Aus dieser Tatsache erklärt sich, dass das Firmenbuch öffentlich zugänglich ist (§ 9 UGB) und die Veröffentlichung im Firmenbuch auch in anderen Medien bekannt zu machen sind (§ 10 UGB).