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Genossenschaft – Genossenschaftsvertrag

GesellschaftsrechtGenossenschaftenMitscheFebruar 2025

Der Genossenschaftsvertrag bildet das Lebensgesetz der Genossenschaft und regelt ihre Organisation sowie das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern. Er hat einen gesetzlich zwingend vorgegebenen und umfangreichen Mindestinhalt (§ 5 GenG). Fakultative Satzungsbestandteile finden sich in § 5a GenG. Abweichungen vom GenG sind nur in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (§ 11 GenG). Ergänzungen dürfen dem GenG bloß nicht widersprechen. 

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