Der steuerrechtliche Teil des ME 16. 2. 2021, 94/ME 27. GP wurde in das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz übenommen.
Schaffung der Möglichkeit von nicht steuerbaren Zuwendungen durch den Arbeitgeber für Aufwendungen im Bereich des Homeoffice (Homeoffice-Pauschale bis zu € 300,- jährlich); Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes (außerhalb eines Arbeitszimmers) als Werbungskosten (bis zu € 300,-); Schaffung der Möglichkeit der Beantragung von Differenzwerbungskosten; Anpassung der im Lohnkonto und damit auch im Lohnzettel enthaltenen Informationen
Der steuerrechtliche Teil des ME 16. 2. 2021, 94/ME 27. GP wurde in das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz übenommen.