DBA-Japan

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrNovember 2018

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Vermeidung von Problemen aufgrund hybrider Besteuerungsinkongruenzen sowie Vermeidung von Abkommensmissbrauch im Falle doppelansässiger Gesellschaften; Vermeidung der Umgehung des Betriebsstättenstatus

Inkrafttreten

27.10.2018

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.11.2018

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Steuerrecht

Quelle

BGBl III 2018/167

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung, BGBl III 2018/167 vom 9. 10. 2018 (AB 63 BlgNR 26. GP ; RV 6 BlgNR 26. GP ).

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Japan wurden bislang durch ein Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, das 1963 in Kraft getreten ist (BGBl 1963/127). Dieses DBA entspricht nicht mehr den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht, weshalb der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich schien. Im Hinblick auf den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen sollte daher im Rahmen eines neuen Abkommens nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Rechnung getragen werden (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS).

Das neue DBA basiert einerseits auf dem Vorgängerabkommen und folgt andererseits in größtmöglichem Umfang den Regeln des OECD-Musterabkommens in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2014, soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist. Darüber hinaus wurden auch schon künftige Änderungen des OECD-Musterabkommens vorweggenommen, die aufgrund des BEPS-Aktionsplans bereits absehbar sind (etwa hinsichtlich der Präambel oder des Verständigungsverfahrens).

Das neue DBA Japan tritt mit 27. 10. 2018 in Kraft und findet im Wesentlichen auf die Steuerjahre ab 1. 1. 2019 bzw die Steuern Anwendung, die ab 1. 1. 2019 erhoben werden. Die Regelungen betreffend die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern sind unabhängig vom Zeitpunkt der Erhebung der Steuern und vom Steuerjahr ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden. Das Vorgängerabkommen ist grundsätzlich ab dem Tag der Anwendbarkeit dieses Abkommens nicht mehr anzuwenden (mit einer Übergangsregelung für Hochschullehrer oder Lehrer bei Lehrtätigkeit an einer Universität oder ähnlichen Bildungsanstalt im anderen Vertragstaat).

Hinweis

Vgl auch die EAS-Auskunft des BMF vom 8. 6. 2018, BMF-010221/0050-IV/8/2018EAS 3402 (Keine Wegzugsbesteuerung aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Japan).

 



Stichworte