COVID-19-Compliance-Gesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2022

rückwirkende Implementierung von Überprüfungsmechanismen zur Sicherstellung der COVID-19 Förderungsbestimmungen

Inkrafttreten

1.11.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.3.2022

Betroffene Normen

Transparenzdatenbankgesetz

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/27

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz) , BGBl I 2022/27 vom 18. 3. 2022 (AA-218 BlgNR 27. GP ; AB 1346 BlgNR 27. GP ; 2180/A BlgNR 27. GP )

Überblick

Regelungen (Verordnungen, Richtlinien etc.) zur Vergabe von Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie sehen unter anderem vor, dass Leistungsempfänger bestimmte Förderungen im betrieblichen Bereich zurückzahlen müssen, wenn die im COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 2020/12, sowie in den darauf erlassenen Verordnungen (insbesondere COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) vorgesehen Betretungsverbote (§ 8 Abs 3 COVID-19-MG) und Einlasskontrollen (§ 8 Abs 4 COVID-19-MG) nicht eingehalten wurden. Mit dem COVID-19-Compliance-Gesetz wurde nun die Rechtsgrundlage für die Nutzung von Überprüfungsinstrumenten durch die Bezirksverwaltungsbehörden gaschaffen, um die Einhaltung von Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID-19-MG überprüfen zu können.

Daneben enthält das COVID-19-Compliance-Gesetz Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich.

Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden 

Wird über den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID-19-MG rechtskräftig verhängt, sind die für die Einhaltung und Kontrolle der nach dem COVID-19-MG und den darauf beruhenden Verordnungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben. Die Erhebungspflicht

  • tritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Verwaltungsstrafe möglicherweise die Rückforderung erhaltener COVID-19-Leistungen nach sich zieht,
  • umfasst nicht alle von einem Unternehmen bezogenen Förderungen, sondern nur jene COVID-19-Leistungen, deren zugrundeliegende Förderungsbedingungen die Rückforderung bei Übertretungen nach dem COVID-19-MG vorsehen und
  • bezieht sich auf jene COVID-19-Leistungen, die nach dem 31. 10. 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden. 

Um in diesem Zusammenhang flexibel auf Änderungen von Förderungsrichtlinien reagieren zu können, sollen jene Verwaltungsübertretungen, deren rechtskräftige Sanktionierung zur Rückforderung erhaltener Leistungen führt, sowie die davon betroffenen COVID-19-Leistungen durch Verordnung des BMF festgelegt werden können („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Da nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen nur COVID-19-Leistungen von einer Rückforderung betroffen sein können, die nach dem 31.  10. 2021 bezogen wurden, bezieht sich die Erhebungspflicht nur auf Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt gewährt oder ausbezahlt wurden.

Um den Bezirksverwaltungsbehörden eine möglichst effiziente und zielorientierte Erhebung der maßgeblichen COVID-19-Leistungen zu ermöglichen, wurde diesen die Berechtigung zur personenbezogenen Abfrage aus der Transparenzdatenbank eingeräumt. Die Abfrage der Bezirksverwaltungsbehörden muss sich dabei auf der einen Seite auf die  verwaltungsstrafrechtlich bestrafte Person beziehen, die entweder der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes oder deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist. Auf der anderen Seite muss auch die wirtschaftliche Einheit, für die die verwaltungsstrafrechtlich belangte Person gegenständlich tätig wird (zB GmbH, Verein), abgefragt werden, um sicherzustellen, dass die  Bezirksverwaltungsbehörden von erhaltenen Leistungen auch in jenen Fällen Kenntnis erlangen, in denen der Leistungsempfänger vom verwaltungsstrafrechtlich Belangten abweicht. Im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung umfasst die Einsicht der Bezirksverwaltungsbehörden nur jene COVID-19-Leistungen, die von der Erhebungspflicht umfasst und dementsprechend in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung enthalten sind. Da die maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen Rückforderungen von COVID-19-Leistungen beginnend mit November 2021 vorsehen, umfasst der abgefragte Zeitraum das Jahr 2021 sowie die Folgejahre. Dadurch kann unbürokratisch festgestellt werden, ob in die Transparenzdatenbank Förderungen eingemeldet wurden, die anlässlich der festgestellten Verwaltungsübertretung(en) möglicherweise zurückzufordern sind.

Ergibt die Erhebung, dass der Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher oder den diesen Personen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten Leistungen erhalten haben, die von einer Rückforderung möglicherweise betroffen sind (nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen trifft das auf Leistungen zu, die ab November 2021 ausbezahlt oder gewährt wurden), sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen zu übermitteln, in deren operative Zuständigkeit die Rückforderung der maßgeblichen Leistung fällt.

Die im gegenständlichen Kontext vorliegende Verarbeitung von personenbezogenen Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen ist gemäß § 4 Abs 3 Z 1 DSG zulässig, da eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bzw Verpflichtung zur Verarbeitung dieser Daten besteht. Soweit diese Daten für die personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank herangezogen werden (konkret: Name und Geburtsdatum des Bescheidadressaten) erfolgt die Datenverarbeitung zudem unter behördlicher Aufsicht iSd Art 10 DSGVO.

Die Bestimmungen zur personenbezogenen Überprüfung von Förderungsempfängern durch die Bezirksverwaltungsbehörden treten rückwirkend mit 1. 11. 2021 in Kraft, um dadurch die Rückforderung von Förderungsgeldern, die anlässlich der im November 2021 auferlegten Beschränkungen gewährt wurden, verfolgen zu können.

 



Stichworte