Änderung des FLAG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2022

ua Verwaltungsvereinfachungen für den Bezug der Familienbeihilfe für volljährige Kinder in Berufsausbildung (Familienbeihilfenanspruch für 4 Monate nach dem Abschluss der Schulausbildung unabhängig davon, ob nachher eine Berufsausbildung absolviert wird)

Inkrafttreten

1.6.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2022

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/220

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, BGBl I 2021/220 vom 30. 12. 2021 (Abänderungsantrag im NR AA-210 BlgNR 27. GP ; Ausschussbericht 1252 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 632/A BlgNR 27. GP )

Grundvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist, dass sie sich in Berufsausbildung befinden. Wird eine Berufsausbildung beendet, fällt der Anspruch auf die
Familienbeihilfe weg. Als Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe ist die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (zB für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs 5 FLAG).

Die Familienbeihilfe wird auch für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt (sogenannte „Zwischenzeiten"), um Unterbrechungen des Familienbeihilfenbezuges zu vermeiden. Die Eltern sind nämlich in der Regel auch für diese Zeiten verpflichtet, den Unterhalt für die Kinder zu leisten. Diese Regelung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand für das Finanzamt Österreich, da dieses verschiedene Prüfschritte zu setzen hat, um den Familienbeihilfenanspruch zu verlängern. Aus diesem Grund wird nun ab 1. 6. 2022 nach dem Abschluss der Schulausbildung ein weiterlaufender Familienbeihilfenanspruch von 4 Monaten festgelegt, unabhängig davon, ob nachher eine Berufsausbildung absolviert wird oder nicht.

Die Neuregelung baut zudem auf dem neuen Familienbeihilfenverfahren FABIAN auf. Dazu wurde eine Rechtsgrundlage für die automatisierte Übermittlung von Daten von Studierenden geschaffen, die auch dem Datenschutz Rechnung trägt. Durch diese entfallen künftig die Einzelabfragen der Behörden an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Stattdessen werden - unter Beachtung des Prinzips der Datenminimierung - durch einen "Änderungsdienst" beihilfenrelevante Änderungen automatisiert an FABIAN übermittelt.

Beispiel
Ablegung der Matura im Juni 2022; dann Anspruch auf die Familienbeihilfe für vier Monate bis inklusive Oktober 2022. Wird keine weitere Berufsausbildung absolviert, endet der Anspruch mit Oktober 2022. Wird ab Oktober ein Studium betrieben kann die Familienbeihilfe durchgehend automatisiert weitergewährt werden, zumal ein Studium eine für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderliche Berufsausbildung darstellt und der Studienbeginn aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen an das Finanzamt Österreich gemeldet wird.

Der in Rede stehende Bezugszeitraum wurde nach den Materialien deshalb mit 4 Monaten bemessen, um zu gewährleisten, dass die externen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vorliegen, um eine automationsunterstützte Weitergewährung der Familienbeihilfe zu ermöglichen. 

Die Altersgrenzen für die Weitergewährung der in Rede stehenden Familienbeihilfe für 4 Monate nach Abschluss der Schulausbildung bzw für die nachfolgenden Zwischenzeiten entsprechen den bestehenden Regelungen; daher gilt für erheblich behinderte Kinder (§ 8 Abs 5 FLAG 1967) die Vollendung des 25. Lebensjahres als Altersgrenze.

Die Regelung soll erstmals unter Berücksichtigung der Implementierung der technischen Voraussetzungen ab 1. 6. 2022 zur Anwendung kommen.

Die Sonderregelung, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligendienstes die Familienbeihilfe für längstens 3 Monate gewährt
wird, konnte entfallen, da die Familienbeihilfe nunmehr generell für 4 Monate nach Abschluss der Schulausbildung weiter gewährt wird. Das hat zur Folge, dass die Familienbeihilfe in der  angesprochenen Fallkonstellation für die Zwischenzeit nach Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen nachfolgenden Freiwilligendienst anstelle von drei nunmehr für
vier Monate gewährt wird. 



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