Änderung des AMSG (Verlängerung Kurzarbeit)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2023

Verlängerung der Sonderregelung zur Kurzarbeit bis 30. 6. 2023

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

ASVG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsmarktpolitik

Quelle

BGBl I 2022/188

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2022/188 vom 6. 12. 2022 (1778 BlgNR 27. GP )

Die bestehende - großzügigere – Sonderregelung zur Kurzarbeit (§ 37b Abs 7 AMSG) wird derzeit aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage kaum in Anspruch genommen. Dennoch wurde sie bis Ende Juni 2023 verlängert, um bei verstärkten Beschäftigungsproblemen infolge von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein arbeitsmarktpolitisches Instrument bei der Hand zu haben.

Hinweis
Nach Auskunft der WKO bleibt der Zugang zur Kurzarbeit weiterhin sehr restriktiv, die Kurzarbeit wird derzeit nur in ganz spezifischen Einzelfällen gewährt. Steigende Energiepreise allein reichen nicht zur Begründung von Kurzarbeit. Vor Begehrensstellung ist ein Beratungsverfahren zu durchlaufen, in dem das Unternehmen plausibel darlegen muss, ob vorübergehende, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen und die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben/Zeitguthaben, etc.) abgewendet werden kann. Das AMS genehmigt im Übrigen Kurzarbeit nicht, wenn angenommen werden kann, dass die freigesetzten Beschäftigten rasch wieder Beschäftigung finden.  

Folgende Änderungen gelten ab 1. 1. 2023:

  • Lehrlinge werden in der Kurzarbeitsrichtlinie aus dem förderbaren Personenkreis gestrichen (allerdings ist es weiterhin möglich, Lehrlinge in die Kurzarbeit bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit einzubeziehen - allerdings "ungefördert").
  • Die verpflichtende Urlaubsverbrauchs während Kurzarbeit (1 Woche pro angefangener 2 Kurzarbeitsmonate) entfällt. Im Beratungsverfahren wird der Abbau von Urlaub und Zeitguthaben alleridngs weiterhin thematisiert.
  • Die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter ist nicht mehr erforderlich.

Weitere Informationen: WKO-Info zur Kurzarbeit ab 1. 1. 2023

 



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