Inkrafttreten | |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 10.10.2022 |
Betroffene Normen | Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens |
Betroffene Rechtsgebiete | Vergaberecht |
Quelle | BGBl I 2022/150, 610/BNR, AB 1794, 2826/A |
Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BGBl I 2022/150, 610/BNR, AB 1794, 2826/A)
Nach den geltenden Russland-Sanktionen darf die öffentliche Hand grds keine Aufträge oder Konzessionen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus der Russischen Föderation vergeben bzw derartige Aufträge oder Konzessionen fortführen. Allerdings können die einzelnen EU-Staaten laut entsprechender EU-Verordnung für bestimmte, taxativ aufgezählte Bereiche Ausnahmen festlegen bzw genehmigen. In Österreich ist für solche Genehmigungen das BMJ zuständig. Auch allgemeine Verordnungen der Bundesregierung zu dieser Frage sind möglich.
Die Bestimmungen sind mit 8. 10. 2022 in Kraft getreten und bis Ende 2023 befristet.
Hinweis
: Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde in BGBl II 2022/375 auch bereits eine Verordnung veröffentlicht, die mit 9. 10. 2022 in Kraft getreten und ebenfalls bis Ende 2023 befristet ist