Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2022/31 vom 18. 3. 2022 (AB 1333 BlgNR 27. GP ; IA 2192/A BlgNR 27. GP )
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (zB Ausgedinge, Verkaufspreis oder Pachtzins) angerechnet, sondern – ausgehend vom Einheitswert der übergebenen Güter – ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“. Dabei wird – aus wirtschaftlicher Sicht – unterstellt, dass der Betriebsübernehmer der übergebenden Person Sachleistungen zur Verfügung stellt, nachdem sie den Betrieb übernommen hat (etwa Brennholz und dergleichen). Dies wird derzeit pauschal mit 10 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes angerechnet (wenn der Einheitswert des Betriebes einen bestimmten Schwellenwert überschreitet) und verringert somit die Ausgleichszulage.
Abhängig von der Höhe des Einheitswertes des aufgegebenen Betriebes werden im Jahr 2022 max. 103,05 € (bei Einzelrichtsatz) bzw. max. 162,57 € (bei Familienrichtsatz) als fiktives Ausgedinge (10 % des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes) angerechnet. Bei diesen Werten handelt es sich um die maximale Anrechnung, die bei aufgegebenen Betrieben ab einem Einheitswert von 3.900,00 € (bei Einzelrichtsatz) bzw. ab einem Einheitswert von 5.600,00 € (bei Familienrichtsatz) zur Anwendung kommt. Nun wurde der Wert von 10 % auf 7,5 % des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes abgesenkt. Dadurch werden künftig max. 77,29 € (bei Einzelrichtsatz) bzw. max. 121,93 € (bei Familienrichtsatz) angerechnet.
Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. 1. 2022 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2022 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde).