Änderung VBKG, TKG 2003, WettbG

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaMärz 2021

Behördenzuständigkeit im Hinblick auf den geänderten und erweiterten Anwendungsbereich der neuen VO (EU) 2017/2394 (VerbraucherbehördenkooperationsVO)

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.3.2021

Betroffene Normen

TKG 2003, VBKG, WettbG

Betroffene Rechtsgebiete

Konsumentenschutz

Quelle

I 2021/57

Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden sollen (I 2021/57, 149/BNR , AB 450 , RV 409 BlgNR 27. GP , 10/ME)

Die VO (EG)  2006/2004 über die Zusammenarbeit der nationalen Verbraucherschutz-Behörden wurde in Österreich primär durch das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) durchgeführt.

Mit 17. 1. 2020  wurde nun die  VO (EG)  2006/2004 durch die VO (EU) 2017/2394 (Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw VBKVO) aufgehoben, die einen wirksameren Rahmen für die Zusammenarbeit  schaffen soll, um die Einhaltung der Verbrauchervorschriften innerhalb der EU zu verbessern. Die VBKVO legt Bedingungen fest, unter denen die zuständigen Verbraucherbehörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren. Die Durchsetzung individueller Verbraucherrechtsansprüche ist nicht Gegenstand der Verordnung.

Wenngleich der VBKVO unmittelbare Geltung zukommt, bedarf sie teilweise der Durchführung ins innerstaatliche Recht, sodass eine Novellierung des geltenden Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes erforderlich ist (zB Zuständigkeitsverteilung für die Behörden; Festlegung des Verfahrens für die Ausübung der Mindestbefugnisse; Regelungen betreffend die nationale Koordinierung der Anwendung der VBKVO).

Das VBKG sieht nunmehr sieben Behörden als zuständige Behörden im Sinne der VBKVO vor:

Diese haben im Rahmen der Befugnisausübung zum Teil andere Behörden zu befassen, wie etwa die Staatsanwaltschaften oder die Telekom-Control-Kommission.

Aus Anlass der Durchführung der VBKVO werden neben den Änderungen im VBKG auch korrespondierende Bestimmungen im TKG 2003 und im WettbG vorgenommen.

In Kraft treten die Regelungen mit  26. 3. 2021 bzw mit 1. 1. 2022.

 



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