Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden; BGBl I 2025/64, ausgegeben am 31. 10. 2025 (AB 216 BlGNR 28. GP; 414/A BlgNR 28. GP )
Derzeit besteht für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-VO (BGBl II 2022/92) gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, Anspruch auf Familienleistungen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Mit der nun beschlossenen Nachfolgeregelung wird ein Zusatzerfordernis für den Bezug von Familienleistungen von aus der Ukraine vertriebenen Personen ab dem 1. 11. 2025 eingeführt: Personen, die aus der Ukraine vertrieben worden sind, haben ab diesem Zeitpunkt nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für ihre Kinder, wenn sie entweder (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig oder beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind.
Ausgenommen von diesem Zusatzerfordernis sind
- Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind,
- Personen, die älter als 65 Jahre alt sind,
- Personen, deren Kind erheblich behindert ist, sowie
- Personen, bei denen aufgrund besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.
Für die Überprüfung der Ansprüche auf Familienbeihilfe wird eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Dachverband und dem Finanzamt Österreich in Form eines Änderungsdienstes eingerichtet. Erfolgt beim Arbeitsmarktservice keine Vormerkung einer Person, so stellt das Arbeitsmarktservice eine Bestätigung samt Angabe der Gründe zur Vorlage beim Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe) und beim Krankenversicherungsträger (Kinderbetreuungsgeld) aus.
