Betriebliches Testungs-Gesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2022

Einführung einer Förderung in Form eines Zuschusses für Unternehmen, die in ihren Betrieben SARS-CoV-2-Tests vornehmen (verlängert bis 31. 3. 2022)

Inkrafttreten

15.2.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.1.2022

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2021/53 idF BGBl I 2021/241

Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG), BGBl I 2021/53 vom 25. 3. 2021 (AB 670 BlgNR 27. GP ; IA 1264/A BlgNR 27. GP ) idF BGBl I 2021/241

Die österreichische Bundesregierung will die Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich sowie gesetzliche und freiwillige Interessensvertretungen dabei unterstützen, umfangreiche, möglichst flächendeckende, regelmäßige Testungen aller in Österreich lebenden und arbeitenden Personen durchzuführen, um die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und seiner Mutationen einzudämmen. Neben den öffentlichen Teststraßen soll eine weitere Testungsstruktur bei Betrieben eingerichtet werden. Dabei sollen nicht nur die Arbeitnehmer:innen des jeweiligen Betriebes getestet werden können, sondern auch Angehörige, Kund:innen oder Einwohner:innen aus der Umgebung des Betriebes.

Mit dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) soll nun ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, betriebliche Testungen auf SARS-CoV-2 vorzunehmen. Die Förderung soll einen aktiven Beitrag zur frühen Erkennung von Infektionsketten durch COVID-19-Infizierte sowie deren rechtzeitige Absonderung zur Verhinderung weiterer Infektionen leisten.

Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmer:innen sowie betriebsfremden Personen im Zeitraum 15. 2. 2021 bis derzeit 31. 3. 2022.

Hinweis
Ab 1. 1. 2022 kann bei molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- bzw Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden (die zu testenden Personen sollen vom Unternehmen das Testkit ausgehändigt bekommen, können die Probe zu Hause oder anderswo abnehmen und dann an das Unternehmen retournieren. Das Unternehmen organisiert dann die Logistik zum Labor und kommt für die Kosten der Laborauswertung auf. Dieser Aufwand wird den Unternehmen mit einem Pauschalbetrag von € 15,- ersetzt.

Als Förderungswerber, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben müssen, kommen in Betracht:

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Mit der Abwicklung des Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GesmbH beauftragt. Anträge auf Förderung sind entsprechend der vom Wirtschaftsministerium ausgearbeiteten Richtlinie quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen, sodass eine Beantragung für Testungen auch im Nachhinein noch möglich ist. 

Um den Überblick über das Pandemiegeschehen zu behalten, sind Unternehmen mit einem Betriebsarzt, also ab 51 Mitarbeiter:innen verpflichtet, die Testergebnisse mittels automatisierter Datenübermittlung täglich in eine Testplattform des Sozialministeriums einzumelden. Kleinere Unternehmen müssen die Testungen nicht einmelden, aber mit einem Arzt, einer Apotheke oder einer Blaulichtorganisation kooperieren. Personenbezogene Daten der getesteten Personen oder Gesundheitsdaten müssen jedenfalls nicht an die Förderstelle bekannt gegeben werden.

Gemäß der Richtlinie werden den Betrieben für Antigen- und PCR-Tests pro durchgeführtem Test € 10,- ersetzt. Die minimale förderbare Anzahl von Testungen sind 50 Testungen für Quartal 1 und jeweils 100 Testungen für Quartal 2 sowie Quartal 3. 

Der Zuschuss ist gemäß § 124b Z 348 lit a EStG 1988 von der Einkommenssteuer befreit. Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der COVID-19 Tests dürfen gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. 

Hinweis
Zu näheren Informationen siehe auch auf der Homepage des AWS .



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