Änderung des KA-AZG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2021

Verlängerung der Übergangsregelung zur Beibehaltung längerer Arbeitszeiten für Ärzte und sonstiges Gesundheitspersonal in Krankenhäusern bis Ende Juni 2028

Inkrafttreten

1.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2021

Betroffene Normen

KA-AZG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/168

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird, BGBl I 2021/168 vom 27. 7. 2021 (NR 288/BNR BlgNR 27. GP , AB 838 BlgNR 27. GP ; 1547/A BlgNR 27. GP )

Im Jahr 2014 hat Österreich die Arbeitszeitregelungen für Spitalsärzt:innen und anderes Gesundheitspersonal in Krankenhäusern auf Druck der EU auf neue Beine gestellt. Schrittweise wurden überlange Wochenarbeitszeiten und Bereitschaftsdienste zurückgefahren. Allerdings ist es bei einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Beschäftigten nach wie vor möglich, die grundsätzlich geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden zu überschreiten. Bis zu 55 Stunden kann die Arbeitszeit demnach im Wochenschnitt betragen, wenn darunter auch Bereitschaftsdienste vor Ort fallen. Mit der Gesetzesnovelle wird diese Übergangsregelung, die eigentlich im Juni 2021 ausgelaufen wäre, verlängert. Konkret wird die 55-Stunden-Regelung bis Ende Juni 2025 verlängert. Danach bleibt für weitere drei Jahre – bis Ende Juni 2028 – eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 52 Stunden erlaubt. Am ausdrücklichen Zustimmungsrecht der Betroffenen (Opt-Out-Regelung) ändert sich nichts. 



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