Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird, BGBl I 2020/66 vom 21. 7. 2020 (AB 279 BlgNR 27. GP ; RV 109 BlgNR 27. GP , 3/ME NR 27. GP )
1. Maßnahmen gegen Geldwäsche
Die vorliegende Novelle dient hauptsächlich der Umsetzung der RL (EU) 2018/843 (5. GeldwäscheRichtlinie). Ferner werden noch Anpassungen zur Umsetzungen der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) vorgenommen.
Die Wirtschaftskammer Österreich kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mittels Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Identität des Kunden mittels Online-Identifikation erfolgen kann.
2. Ausweitung des Vertretungsrechts von Bilanzbuchhaltern
Die im COVID-19-Förderprüfungsgesetz geregelten, durch die Finanzämter durchzuführenden Prüfungen im Zuge von Außenprüfungen, Nachschauen und begleitenden Kontrollen sind nach den Bestimmungen der BAO durchzuführen. Da die Finanzämter dabei aber nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörden des Bundes tätig werden, sondern als „Gutachter“, wurde nun im BiBuG klargestellt, dass Bilanzbuchhalter bei Durchführung dieser Kontrollen auch vertreten dürfen.