Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2020

Vertretungsrecht von Bilanzbuchhaltern bei Durchführung der Kontrollen nach dem COVID-19-Förderprüfungsgesetz; Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL;Adaptierung derbestehenden Regelungen bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der 4. Geldwäsche-RL

Inkrafttreten

22.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2020

Betroffene Normen

BiBuG 2014

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/66

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird, BGBl I 2020/66 vom 21. 7. 2020 (AB 279 BlgNR 27. GP ; RV 109 BlgNR 27. GP , 3/ME NR 27. GP )

1. Maßnahmen gegen Geldwäsche 

Die  vorliegende Novelle dient hauptsächlich der Umsetzung der RL (EU) 2018/843  (5. GeldwäscheRichtlinie). Ferner werden noch Anpassungen zur Umsetzungen der Richtlinie (EU) 2015/849   (4. Geldwäsche-Richtlinie) vorgenommen.

Die Wirtschaftskammer Österreich kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mittels Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Identität des Kunden mittels Online-Identifikation erfolgen kann.

2. Ausweitung des Vertretungsrechts von Bilanzbuchhaltern

Die im COVID-19-Förderprüfungsgesetz geregelten, durch die Finanzämter durchzuführenden Prüfungen im Zuge von Außenprüfungen, Nachschauen und begleitenden Kontrollen sind nach den Bestimmungen der BAO durchzuführen. Da die Finanzämter dabei aber nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörden des Bundes tätig werden, sondern als „Gutachter“, wurde nun im BiBuG klargestellt, dass Bilanzbuchhalter bei Durchführung dieser Kontrollen auch vertreten dürfen. 



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