Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; BGBl I 2020/109 vom 30. 9 2020 (RV 353 BlgNR 27. GP )
Erhöhung der Zuverdienstgrenze
Nach § 5 Abs 1 FLAG führte zuletzt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über € 10.000,- im Kalenderjahr – unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung – zum Wegfall der Familienbeihilfe; die gleiche Regelung galt auch für Vollwaisen (nach § 6 Abs 3 FLAG). Nunmehr wird diese Einkommensgrenze, die insbesondere Studierende betrifft, ab dem Kalenderjahr 2020 auf € 15.000,- erhöht.
Erhöhung der Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds
Eine weitere Änderung im FLAG sieht eine Erhöhung der Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds von 60 auf 100 Millionen Euro vor.