Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) ua

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaJuli 2023

Neu: Wagniskapitalfonds in Form einer AG zur Stärkung der österreichischen Unternehmen mit Eigenkapital

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

10.7.2023

Betroffene Normen

AIFMG, EStG, FMABG, InvFG 2011, WKFG

Betroffene Rechtsgebiete

Unternehmensrecht, Wertpapierrecht

Quelle

782/BNR , AB 2141 , RV 2096 BlgNR 27. GP , 239/ME

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (782/BNR, AB 2141,
 RV 2096 BlgNR 27. GP , 239/ME )

Mit den vorliegenden Änderungen soll va die Bereitstellung von Eigenkapital bzw die Beteiligung an Unternehmen erleichtert werden, indem mit dem Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) die Bildung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ermöglicht wird; weiters vorgesehen werden die elektronische Übermittlung von Benachrichtigungen an die FMA betreffend Wagniskapitalfonds im AIFMG und steuerliche Begleitmaßnahmen im InvFG 2011 und im EStG 1988.

WKFG:

Das neue WKFG regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insb die zulässigen Veranlagungen, Organisation, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.

Der Wagniskapitalfonds ist jedenfalls als Alternativer Investmentfonds (AIF) zu qualifizieren und unterliegt daher dem AIFMG. Da in diesem Gesetz keine produktspezifischen Regelungen vorgesehen sind, soll mit dem WKFG der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden. Entsprechend international üblicher Vorbilder soll der Wagniskapitalfonds als geschlossener Fonds und in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Diese ermöglicht eine Verbriefung und Handelbarkeit der Anteile am Wagniskapitalfonds  – auf Grund des Fehlens einer Rückgabemöglichkeit bei geschlossenen Fonds, der mangelnden Liquidität sowie des erhöhten Veranlagungsrisikos, das einem solchen Fonds inhärent ist, soll der Vertrieb jedoch nur an professionelle Kunden, wie insbesondere institutionelle Anleger sowie qualifizierte Privatkunden im Sinne des AIFMG möglich sein. Der Wagniskapitalfonds kann daher nicht an Kleinanleger vertrieben werden.

Die Rahmenbedingungen des Wagniskapitalfonds berücksichtigen hohe Transparenzstandards, den Schutz der Anleger sowie Geldwäscheprävention und ermöglichen keine Steuergestaltungsmodelle.

Weitere Änderungen:

  • AIFMG: Die FMA kann per Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Anzeigen und Übermittlungen, die gemäß dem WKFG an die FMA zu ergehen haben, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben. 
  • InvFG 2011: Spezialfonds, die als Anderes Sondervermögen ausgestaltet sind, haben eingeschränkt auch die Möglichkeit , illiquide Vermögenswerte für das Fondsvermögen zu erwerben. Damit soll die Finanzierung von KMU durch institutionelle Investoren erleichtert werden. Es wird klargestellt , dass die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Investmentfonds und AIF auch für Wagniskapitalfonds (WKF) gelten.
  • EStG 1988: Das Vorliegen eines öffentlichen Angebots wird für Zwecke des Sondersteuersatzes fingiert, wenn es sich um Erträge aus öffentlich angebotenen Anteilen oder Anteilscheine an einem Investmentfonds oder Immobilienfonds handelt.

Inkrafttreten:

Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl und der 1. 1. 2024 vorgesehen.



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