Änderung von GSVG, BSVG und EStG (Sozialversicherungsbonus für Selbstständige)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2022

Außerordentliche steuerfreie Gutschrift von bis zu € 500,- für nach dem GSVG und BSVG krankenversicherte selbstständig Erwerbstätige als Teuerungsausgleich

Inkrafttreten

1.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.8.2022

Betroffene Normen

BSVG, EStG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Sozialversicherung

Quelle

BGBl I 2022/138

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2022/138 vom 28. 7. 2022 (AA-271 BlgNR 27. GP AB 1591 BlgNR 27. GP , 2669/A BlgNR 27. GP )

Außerordentliche steuerfreie Gutschrift

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl I 2022/93, wurde ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen in der Höhe von € 500,- geschaffen. Analog zu diesem Absetzbetrag wird mit dem vorliegenden Bundesgesetz eine solche Maßnahme auch für selbstständig Erwerbstätigen getroffen, und zwar ausgestaltet als (gestaffelte) außerordentliche Gutschrift (Sozialversicherungsbonus).

Anspruchsberechtigt sind die nach GSVG oder BSVG krankenversicherten Personen mit einer Beitragsgrundlage ab einer Höhe von € 566,- (entspricht der Geringfügigkeitsgrenze für unselbstständig Erwerbstätige) bis € 2.900,-. Die Staffelung der Gutschrift beginnt bei einer Beitragsgrundlage von € 566,- mit € 160,-, bei Beitragsgrundlagen zwischen € 1.200,- und € 2.100,- beträgt der Gutschriftsbetrag € 500,-. Bis € 2.900,- sinkt die Gutschrift auf € 100,- ab. Anspruchsberechtigt sind auch jene Personen, die nach bestimmten Übergangsregelungen von der Krankenversicherung im BSVG ausgenommen sind, aber der Pensionsversicherung unterliegen. Für diese Personengruppe ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.

Das Abstellen auf die Beitragsgrundlage und die entsprechende Staffelung der Höhe der Gutschrift gewährleistet für selbstständig Erwerbstätige eine mit der Entlastung unselbstständig Erwerbstätiger durch den Teuerungsabsetzbetrag vergleichbare Entlastungswirkung.

Für Personen, die ein Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 (vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift) von nicht mehr als € 24.500,- erzielen, ist die außerordentliche Gutschrift steuerfrei. Übersteigt das Einkommen des Jahres, in dem die außerordentliche Gutschrift gewährt wurde, den Grenzbetrag, ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Um die korrekte steuerliche Bearbeitung durchführen zu können, ist eine Verpflichtung zur Datenübermittlung durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger vorgesehen. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung (Einkommen übersteigt € 24.500,-) die außerordentliche Gutschrift automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden. (§ 124b Z 411 lit a und lit b EStG)

Steuerpflichtige, die sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages nach den Bestimmungen des EStG 1988 erfüllen, als auch jene für eine außerordentliche Gutschrift nach § 398a GSVG oder § 392a BSVG, sollen nicht doppelt begünstigt werden. Allerdings sollen Steuerpflichtige, die nur geringe Einkünfte, welche einer Beitragspflicht nach GSVG oder BSVG unterliegen, und geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen nicht gänzlich von der Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages ausgeschlossen werden. Dies wird dadurch erreicht, dass eine allfällige außerordentliche Gutschrift den Teuerungsabsetzbetrag vermindert. (§ 124b Z 407 lit a und lit b EStG)

Die einmalige Gutschrift hat für das dritte (BSVG) bzw vierte (GSVG) Quartal 2022 auf die Beitragskonten der Versicherten zu erfolgen.



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