6. COVID-19-Gesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMai 2020

Mit dem 6. COVID-19-Gesetz kommt es zu einigen Änderungen im AlVG. So wird ua die Höhe der für den Zeitraum 16. 3. 2020 bis einschließlich 30. 9. 2020 gebührenden Notstandshilfe auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Im FLAG wurde ua eine Verlängerung der Familienbeihilfe über das 24. bzw 25. Lebensjahr hinaus normiert, wenn der Studienbetrieb beeinträchtigt ist.

Inkrafttreten

6.5.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.5.2020

Betroffene Normen

AKG, AlVG, FLAG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2020/28

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz), BGBl I 2020/28 vom 5. 5.2020 (AA-34 BlgNR 27.GP AA-35 BlgNR 27.GP ; AB 126 489/A BlgNR 27.GP )

Mit dem 6. COVID-19-Gesetz kommt es zu einigen Änderungen im AlVG. So wird ua die Höhe der für den Zeitraum 16. 3. 2020 bis einschließlich 30. 9. 2020 gebührenden Notstandshilfe auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Im FLAG wird ua eine Verlängerung der Familienbeihilfe über das 24. bzw 25. Lebensjahr hinaus normiert, wenn der Studienbetrieb beeinträchtigt ist. Die Bestimmungen treten großteils mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag in Kraft.

Das 6. COVID-19-Gesetz sieht va folgende Maßnahmen vor:

1. Änderungen im AlVG

Quarantäne nicht schädlich

Die Anordnung der Absonderung (Quarantäne) sowohl von Kranken als auch von bestimmten Personen (potenziellen Trägern von Krankheitskeimen) zum Zweck der Überwachung nach dem Epidemiegesetz 1950, soll die Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG nicht beeinträchtigen. Dies ist insbesondere aufgrund einer eher kurzen Dauer einer solchen Quarantäne gerechtfertigt. Damit wird die Gleichbehandlung dieser Personen mit zB jenen sichergestellt, die für zwei oder drei Wochen krankgemeldet sind. (§ 7 Abs 5 AlVG)

Erfolgt die Absonderung nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes in einem Spital, führt dies zu keinem Ruhen der Leistung. (§ 16 Abs 1 lit c AlVG

Selbstständig Erwerbstätige: Kein Ausschluss von AlVG-Leistungen

Selbstständig Erwerbstätige (insbesondere EPU), die bei Beendigung (Ruhendmeldung) ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erfüllen, haben sich für die Zeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19–Krise nach Einstellung der Erwerbstätigkeit (teilweise) arbeitslos gemeldet, um so finanziell über die Runden zu kommen. Ein Teil dieser selbstständig Erwerbstätigen (wie Neue Selbstständige gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) werden bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ende der COVID-19-Maßnahmen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert. Damit käme in Nachhinein ein Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen nach dem AlVG (§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG) zum Tragen, der zu einer gesetzlichen Rückforderung der erhaltenen Leistungen führen würde. Um derartige Rückforderungen zu vermeiden, wird für die Zeit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit infolge der COVID-19-Krise davon Abstand genommen. Für in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet daher nach dem neuen § 12 Abs 2 a AlVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht. Da ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem AlVG und dem Härtefall-Fonds ausgeschlossen ist, entsteht auch keine „Doppelunterstützung“ für diesen Personenkreis. 

Erhöhung der Notstandshilfe

Die Höhe der für den Zeitraum 16. 3. 2020 bis einschließlich 30. 9. 2020 gebührenden Notstandshilfe wird auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht (§ 81 Abs 5 AlVG). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Kalendermonate soll auf der Basis der Bemessungsgrundlage errechnet werden, die sonst der Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Grunde gelegt worden wäre. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe soll die in diesem Zeitraum gebührende Anzahl an Familienzuschlägen sowie die für diesen Zeitraum in Betracht kommende Obergrenze für den zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbetrag berücksichtigt werden. Ebenso soll ein sonst auf die Notstandshilfe nach § 36 Abs 2 und 3 AlVG anzurechnendes eigenes Einkommen sowie eine Begrenzung der Höhe der Notstandshilfe nach § 36 Abs 5 (Deckelung) bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht leistungsmindernd wirken.

Der Berufs- und Entgeltschutz in § 9 Abs 3 AlVG wird gleichfalls erstreckt und gilt in den Monaten Mai bis einschließlich September.

Für den Fall, dass die durch die COVID 19-Krise verursachten Probleme im betreffenden Zeitraum auf dem Arbeitsmarkt weiterhin bestehen, kann die gesetzlich festgelegte höhere Leistung aus der Arbeitslosenversicherung durch Verordnung um bis zu drei Monate bis längstens Dezember 2020 verlängert werden.

Altersteilzeit: Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit nicht schädlich

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16, wurde im Zusammenhang mit laufenden Altersteilzeitvereinbarungen in § 82 Abs 5 AlVG normiert, dass Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. 3. 2020 bis höchstens 30. 9. 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) nicht schaden, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.

Die bisherige Formulierung ermöglichte Personen, die während der bestehenden Krise gekündigt werden, ihre Altersteilzeit danach entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung wiederum fortzusetzen. Nicht erfasst waren bislang jene Personen, die während der Krise wiederum ihre volle Normalarbeitszeit verrichten, weil sie in vollem Ausmaß benötigt werden (das sind die Beschäftigten in den systemrelevanten Bereichen, wie in Spitälern oder im Pflegebereich). Diese sollen freilich genauso – nach Ende der Krise – wiederum in das jeweilige Altersteilzeitmodell zurückkehren können. Nunmehr heißt es im Gesetz, dass auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in besagtem Zeitraum in Altersteilzeit befinden, der vereinbarten Altersteilzeit nicht schaden.

Für die Blockzeitvariante des Altersteilzeitmodells wird die verpflichtende Ersatzkrafteinstellung für den Zeitraum 15. 3. bis 30. 9. ausgesetzt. Klargestellt wird weiters, dass Änderungen in diesem Zeitraum nicht zu einer Änderung des ursprünglich gewählten Modells führen, daher auch nicht zu Rückforderungen oder zu einem Ruhen.

2. Änderungen im FLAG

Verlängerung der Familienbeihilfe über das 24. bzw 25. Lebensjahr hinaus

r Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (zB Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Aufgrund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (zB eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw der Abschluss verzögert.

Innerhalb der derzeit im FLAG vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (zB eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.

Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19- Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, wird die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert. Damit soll gewährleistet werden, dass auch – zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird – für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies erfolgt durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw ein Studienjahr. (§ 2 Abs 9 und § 6 Abs 7 FLAG)

Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft.

Zusätzliche Mittel aus dem Familienhärteausgleich für arbeitslose Eltern

§ 38a Abs 9 FLAG sieht vor, dass dem Familienhärteausgleich zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 38a Abs Abs 5 FLAG einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio Euro bereitgestellt werden. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. 2. arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate gewährt. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Die BMAFJ hat im Einvernehmen mit dem BMSGPK per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können.

Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich werden dem BMSGPK zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieher der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.  Zur näheren Bestimmung der Verwendung dieser Mittel werden ebenfalls jeweils Richtlinien erlassen.



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