11. COVID-19-Gesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekMai 2020

 Hemmung von Fristen bei Wirtschaftstreuhändern, Bilanzbuchhaltern und Ziviltechnikern

Inkrafttreten

6.5.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.5.2020

Betroffene Normen

BiBuG 2014, WTBG 2017, ZTG 2019

Betroffene Rechtsgebiete

Berufsrecht

Quelle

BGBl I 2020/32

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert werden (11. COVID-19-Gesetz) (BGBl I 2020/32, AB 144, 441/A)

 

Die Novelle betrifft vor allem um die Hemmung von wichtigen Fristen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zumindest 31. Mai 2020 für Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter und Ziviltechniker. Darunter fallen etwa die Ablegung von diversen Prüfungen, Bescheide für Ausbildungsinstitute im Bereich Bilanzbuchhaltung, die Neubestellung von GeschäftsführerInnen, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder Anträge auf Verleihung der Befugnis. Vorgesehen ist zudem die Rückerstattung von Gebühren bei Absage von Prüfungsterminen oder die Reduktion der Fortbildungsverpflichtung um 50%.

Mit den im 11. COVID-19-Gesetz enthaltenen Bestimmungen, die Ende des Jahres wieder außer Kraft treten, soll auch sichergestellt werden, dass die Ressourcen der von dieser Novelle betroffenen Kammern in erster Linie zur Bewältigung der Krise eingesetzt werden können. 



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