Entlastungswoche für Pflegepersonal und Aussetzung der Erhöhung des NSchG-Beitrages

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2022

Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen Erhöhung des NSchG-Beitrages im Jahr 2023; Einführung einer zusätzlichen bezahlten Entlastungswoche für Angehörige der Berufe gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz bereits ab dem 43. Lebensjahr

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

Art V des Bundesgesetzes 1992/473, NSchG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2022/214

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel V des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 geändert werden; BGBl I 2022/214 vom 29. 12. 2022 (AB 1812 BlgNR 27. GP 2997/A BlgNR 27. GP )

1. Aussetzung der Erhöhung des NSchG-Beitrages

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen müsste der Beitragssatz für den Nachtschwerarbeitsbeitrag auf 4,7 % erhöht werden, um den geforderten Deckungsgrad von 75 % zu erreichen. Durch eine Gesetzesänderung wurde nun sichergestellt, dass im Jahr 2023 die Höhe des NSchG-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt.

2. Entlastungswoche für Pflegepersonal

Ab 1. 1. 2023 haben Angehörige der in § 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aufgezählten Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz – unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (höchstens aber 40 Stunden). (§ 3a des Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473)

Als Pflegeassistenz gelten alle Berufe, die im Rahmen einer sonstigen Ausbildung eine gleichwertige Qualifizierung zur Pflegeassistenz erlangt haben, die einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entspricht und die als Pflegeassistenz arbeiten. Nicht ausschlaggebend ist, wo der Dienstort ist bzw in welcher Organisationseinheit die Arbeit verrichtet wird. Neben den Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen sind daher auch zB die mobilen Dienste erfasst.

Die Entlastungswoche gebührt unabhängig vom Schweregrad der verrichteten Arbeiten und unabhängig von der Tageszeit für die in § 1 GuKG aufgezählten Berufsgruppen. Wird von Arbeitnehmern, die Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß § 1 GuKG sind, in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen auch Nachtschwerarbeit verrichtet, gebührt weiterhin auch ein Zeitguthaben gemäß § 3 des Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473 zusätzlich zur Entlastungswoche.

Auf die Entlastungswoche sind gesetzliche oder kollektivvertragliche Urlaubsansprüche anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch 5 Wochen (30 Werktagen) hinausgehen – sofern nicht eine nach dem 1. 1. 2023 beschlossene Norm der kollektiven Rechtsgestaltung diese Anrechnung (wenn auch nur teilweise) ausschließt. Eine Anrechnung von Zusatzurlaub für Nachtschwerarbeit nach § 10a UrlG ist nicht zulässig. Ebenso nicht einzurechnen sind Pflegefreistellungen, Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 8 AngG und § 1154b ABGB, Freistellungen bei der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz, in Kollektivverträgen geregelte Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung aus sonstigen persönlichen Gründen (wie Hochzeit oder Umzug), Ersatzruhetage sowie Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten gemäß § 6 und § 8 ARG, arbeitsfreie Tage, die in Kollektivverträgen als Feiertage gewertet werden (wie zB der 24. und 31. 12., Karfreitag oder Jom Kippur), Postensuchtage sowie Ruhepausen und Ausgleichstage für Arbeitnehmer in nicht natürlich belichteten Arbeitsräumen, die beispielsweise durch Betriebsvereinbarungen gewährt werden.

Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen. Die Entlastungswoche darf grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden. Bei Nichtausweisung der Entlastungswoche in den Arbeitszeitaufzeichnungen oder bei einer unzulässigen Ablösung in Geld droht eine Verwaltungsstrafe zwischen € 36,- und € 2.180,-.

Da die Einführung einer Entlastungswoche aber Umstellungsnotwendigkeiten im Betrieb mit sich bringt, die oftmals nicht sofort umgesetzt werden können, sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass in den Jahren 2023 bis 2026 eine Ablösung der Entlastungswoche in Geld zulässig ist, wenn eine Inanspruchnahme aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war. Umfasst von dieser Möglichkeit sind Ansprüche auf Entlastungswochen vom 1. 1. 2023 bis inklusive jener, die im Jahr 2026 angefallen sind.

Hinweis
Mit einer weiteren Änderung des Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473 werden die „Pflegestationen in Pflegeheimen“ werden in „Einrichtungen zur stationären Langzeitpflege“ umbenannt. Dies ist eine Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Organisationsstruktur und soll sicherstellen, dass nicht nur Nachtschwerarbeit leistende Arbeitnehmer, die auf Pflegestationen in Pflegeheimen arbeiten, ein Zeitguthaben im Ausmaß von 2 Stunden für jeden Nachtdienst als Ausgleich für besonders belastende Betreuungs- und Behandlungsarbeiten für Patienten während der Nacht erhalten, sondern alle, die in „Einrichtungen zur stationären Langzeitpflege“ beschäftigt werden.



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