Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert wird; BGBl I 2021/249 vom 31. 12. 2021 (Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales 2. 12. 2021, 1225 BlgNR 27. GP )
Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen müsste der Beitragssatz für den Nachtschwerarbeitsbeitrag auf 4,9 % erhöht werden, um den geforderten Deckungsgrad von 75 % zu erreichen. Mit der Änderung im NSchG wird sichergestellt, dass im Jahr 2022 die Höhe des NSchG-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt. (Art XIII Abs 12 NSchG)