Satzung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrOktober 2021

Erweiterung des Geltungsbereiches des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen auch auf Betriebe, für die die WKO nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt

Inkrafttreten

30.10.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

31.10.2021

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl II 2021/451

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, BGBl II 2021/451 vom 29.10.2021

1. Überblick

Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/27, wurde ua verfügt, dass bestimmte Arbeitsorte nur betreten werden dürfen, wenn von den Mitarbeitern regelmäßig ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Mit der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 2021/441, wurde nun generell verfügt, dass Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber ab 1.11.2021 Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen, kurz es ist ein Nachweis zu erbringen, dass man gegen COVID-19 geimpft, „negativ“ getestet oder von COVID-19 genesen ist. In einer Übergangsfrist bis einschließlich 14.11.2021 kann ein 3G-Nachweis jedoch auch durch das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsort ersetzt werden.

Um die arbeitsrechtlich und betrieblich notwendigen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests zu schaffen, haben sich Sozialpartner und Industriellenvereinigung bereits im Jänner 2021 auf den Abschluss eines entsprechenden General-Kollektivvertrags zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz geeinigt. Dieser wurde dann mit 1.9.2021 in Bezug auf die Maskenpflicht am Arbeitsplatz verlängert und gilt noch bis 30.4.2022. 

Der Generalkollektivvertrag gilt für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und für alle Arbeitnehmer, die in einem solchen Betrieb beschäftigt sind. Mit BGBl II 2021/451 wurde dieser General-KV gesatzt und gilt nunmehr auch für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und für die kein Branchen-KV gilt (kollektivvertragsfreie Bereiche).

Der Generalkollektivvertrag sieht nachfolgende Regelungen vor, wobei bestehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen (bzw durch betriebliche Übung), die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, nicht berührt werden.

2. Anspruch auf Maskenpause

Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Eine Pflicht zum Tragen einer Maske gilt derzeit nach der 3. COVID-19-MV ua für Arbeitnehmer in 

  • Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, sowie 
  • für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt.

Im Zeitraum 1.11. bis einschließlich 14.11.2021 kann an Arbeitsorten statt eines 3G-Nachweises auch durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden (mit Ausnahme der oben angeführten Personen, die im Gesundheits- und Pflegebereich tätig sind – diese haben zusätzlich zum 3G-Nachweise eine Maske zu tragen).

Der General-KV sieht vor, dass Arbeitnehmer mit Masken-Tragepflicht durch organisatorische Maßnahmen jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Dies kann etwa durch einen Wechsel der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgen (wie etwa bei der "Bildschirmpause") oder indem Pausen (zB die Mittagspause) so gelegt werden, dass die 3 Stunden nicht überschritten werden. Wichtig ist festzuhalten, dass den Arbeitnehmern keine zusätzliche Pause zur Abnahme der Maske gewährt werden muss, sondern ein Tätigkeitswechsel reicht. Bei der Tätigkeit ohne Maske muss aber ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen sein oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden. Die Erläuterungen zum (ersten) General-KV enthalten dazu folgende Beispiele für Situationen, in denen die Abnahme der Maske zulässig ist:

  • Eine Verkäuferin arbeitet vorübergehend allein im Lager.
  • Ein Pausenraum wird von einem einzigen Mitarbeiter genutzt.
  • Ein Pausenraum wird von mehreren Mitarbeitern genutzt, wobei "geeignete Schutzmaßnahmen" (insbesondere Trennwände) vorhanden sind.
  • Es bestehen eigene "vorgegebene Pausenbereiche" von ansonsten betrieblich genutzten Räumen (zB Werkshallen), solange diese alleine genutzt werden, sodass jedwede verbale oder persönlich Interaktion mit anderen Personen (insbesondere Kollegen, Kunden) verlässlich ausgeschlossen ist.

Ist ein Wechsel auf eine Tätigkeit ohne Maske nicht möglich, ist die Tätigkeit zu unterbrechen. Diese Unterbrechung gilt als Arbeitszeit, es sei denn es ist eine Ruhepause nach § 11 AZG (zB Mittagspause) vereinbart.

Der General-KV sieht keine Durchrechnung der Abnahmezeiten vor und auch keine Pflicht zur Dokumentation der Abnahmezeiten.

3. Benachteiligungsverbot

Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme der im General-KV festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.



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