Änderung von ASVG ua (Mitversicherung, Teilpension)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2025

Überarbeitung der Bestimmungen über die Mitversicherung von haushaltsführenden Angehörigen; Klarstellungen und Nachbesserungen in Bezug auf die neue Teilpension; Entfall der Einschränkung der Videoteilnahme an Sitzungen der SV-Verwaltungskörper

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

29.12.2025

Betroffene Normen

APG, ASVG, B-KUVG, BSVG, GSVG, SVSG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung

Quelle

BGBl I 2025/105

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden; BGBl I 2025/105 vom 29. 12. 2025 (NR 11. 12. 2025, 117/BNR ; AB 345 BlgNR 28. GP
RV 299 BlgNR 28. GP )

1. Überblick

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben erfolgt ua eine zeitgemäße Überarbeitung der Bestimmungen betreffend die Mitversicherung einer Lebensgefährtin bzw eines Lebensgefährten und werden Klarstellungen und Nachbesserungen in Bezug auf die neue Teilpension vorgenommen. Außerdem wird die bisherige Teilpension, in die sich der Anspruch auf Invaliditätspension umwandelt, wenn eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension hat, ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, in Anteilspension umbenannt und damit terminologisch von der Teilpension nach § 4a APG, die an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Art der Alterspension anknüpft, abgegrenzt. Schließlich wird es stimmberechtigten Funktionären der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger mit dem Gesetzentwurf erleichtert, an Sitzungen per Video teilzunehmen.

Mit einem Abänderungsantrag im Sozialausschuss wird außerdem eine Günstigkeitsklausel für Personen, die nach 1954 geboren wurden und der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind, um 10 Jahre – bis Ende 2035 – verlängert. Es handelt sich um nur sehr wenige Einzelfälle, ein Auslaufen der Übergangsbestimmung könnte für die individuell betroffenen Personen aber erhebliche Nachteile bringen.

Die Änderungen treten mit 1. 1. 2026 in Kraft.

2. Änderungen bei der Mitversicherung

Bisher sehen die Sozialversicherungsgesetze (ua § 123 Abs 7a ASVG) vor, dass auch eine mit der versicherten Person nicht verwandte Person, die seit mindestens 10 Monaten mit dieser in Hausgemeinschaft lebt und dieser in dem Zeitraum unentgeltlich den Haushalt führt, als Angehörige/r gilt – und damit Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung aus der Mitversicherung hat –, wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Angehörige/r in diesem Sinne kann nur eine einzige Person sein.

In der Praxis hat sich aufgrund des folgenden Sachverhalts gezeigt, dass die derzeitige Gesetzeslage nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten entspricht: Zwei Personen leben in einem gemeinsamen Haushalt. Beide sind aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert. In der Folge bekommt eine Person ein Kind, bezieht Kinderbetreuungsgeld und geht danach in Elternkarenz. Nach der Beendigung der Elternkarenz geht die zweite Person in Elternkarenz. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ist die erste Person in der Krankenversicherung teilversichert, danach besteht während der Elternkarenz eine Mitversicherung in der Krankenversicherung nach § 123 Abs 7a ASVG oder einer Parallelbestimmung, weil die Voraussetzungen der 10-monatigen Hausgemeinschaft und unentgeltlichen Haushaltsführung in diesem Zeitraum (während Mutterschutz, Kinderbetreuungsgeld-Bezug) sowie die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die zweite Person erfüllt zum Zeitpunkt des Wechsels in die Elternkarenz jedoch nicht die Voraussetzungen des § 123 Abs 7a ASVG oder einer Parallelbestimmung, weil keine 10-monatige, unentgeltliche Haushaltsführung vorliegt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Mitversicherung ausgeschlossen und eine andere Interpretation nicht möglich.

Mit der nunmehrigen Novelle erfolgt eine zeitgemäße Überarbeitung dieser Bestimmungen: Sowohl für mit dem/der Versicherten verwandten Personen, als auch für nicht verwandte Personen (in der Regel Lebensgefährt:innen) wird geregelt, dass eine 10-monatige, unentgeltliche Haushaltsführung nicht erforderlich ist, wenn sich diese Person der Kindererziehung widmet. Im Bereich der Selbstständigen (GSVG, BSVG) wird die bestehende Regelung für den Personenkreis der nicht verwandten Personen ebenfalls um diesen Tatbestand ergänzt. Eine Regelung betreffend mit verwandter Personen existiert im GSVG und BSVG nicht.

3. Anpassungen bei der Teilpension

Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, wird für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre (Knappschafts)alterspension) erfüllen, ab 1. 1. 2026 die Möglichkeit geschaffen, diese als Teilpension in Anspruch zu nehmen (BGBl I 2025/47, ARD 6962/13/2025). Noch bevor die Neuregelung in Kraft tritt, werden nun technische Anpassungen vorgenommen:

  • In § 261c Abs 1 ASVG wird klargestellt, dass die Bonifikation bei Aufschub der Geltendmachung des Pensionsanspruchs nach Erreichung des Regelpensionsalters und Erfüllung der Mindestversicherungs- bzw Wartezeit auch im Falle der Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG zur Anwendung kommt. Die Klarstellung erfolgt dahingehend, dass auch ein (bescheidmäßig zuerkannter) Anspruch auf Teilpension der Erhöhung nach § 261c ASVG nicht entgegensteht. (§ 261c ASVG)
  • Aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilpension bei Arbeitszeitreduktion innerhalb einer Bandbreite von mindestens 25 % bis maximal 75 % ist die ursprünglich vorgesehene Normierung einer Rundung der nach der Reduktion zu leistenden Arbeitszeit auf ganze Arbeitsstunden nicht notwendig. Vielmehr ist es den vereinbarenden Dienstnehmern und Dienstgebern überlassen, ein praktikables Arbeitszeitausmaß zu vereinbaren, das sich innerhalb der anspruchsbegründenden, prozentuellen Bandbreite bewegt. Zudem wird klargestellt, dass es sich beim letzten Jahr um die letzten 12 unmittelbar vorangehenden Kalendermonate handelt. (§ 4a Abs 1 Z 2 APG)
  • Zur Feststellung der Höhe einer Teilpension ist von jenem Anteil der Gesamtgutschrift auszugehen, der einer bestimmten Bandbreite des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion entspricht. Das Ausmaß der korrespondierenden Arbeitszeitreduktion hat mindestens 25 % und höchstens 75 % zu betragen. Dementsprechend werden die Werte in § 4a Abs 3 Z 2 und Z 3 APG so angepasst, dass auch prozentuelle Arbeitszeitreduktionen im Dezimalstellenbereich zwischen 40,01 % bis 60,00 % sowie zwischen 60,01 % bis 75,00 % erfasst sind. (§ 4a Abs 3 Z 2 und 3 APG)
  • Die Teilpension fällt weg, wenn die für die jeweilige, konkret in Anspruch genommene Pensionshöhe (25 %, 50 % oder 75 %) mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion um 10 % unterschritten wird. Das konkret maximal weiterhin zulässige Arbeitsausmaß in Wochenstunden ist somit bei Inanspruchnahme der Teilpension ausgehend von der anzunehmenden Normalarbeitszeit vor Reduktion errechenbar. Da sich im Zuge dieses Rechenvorgangs unrunde Stundenbeträge ergeben können, ist im Sinne der Praktikabilität eine Aufrundung auf ganze Arbeitsstunden vorgesehen. (§ 4a Abs 4 APG)



Stichworte