Patentamtsgebührengesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2019

Ua Ausweitung des „Online-Bonus“, nur eine Antragsgebühr für mehrere gleich lautende Anträge auf Namensänderungen und Firmenwortlautänderungen zu Schutzrechten, Senkung der Verfahrensgebühr für Nichtigkeitsanträge

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.12.2018

Betroffene Normen

PAG

Betroffene Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht

Quelle

BGBl I 2018/89

Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird (BGBl I 2018/89, AB 360 , RV 278 BlgNr 26. GP 64/ME BlgNr 26. GP
)

Hauptgesichtspunkte der Novelle:

  • Zur Förderung des E-Government wird der „Online-Bonus“ (bisher nur für nationale Markenanmeldungen) auf weitere Verfahren mit elektronischer Einreichung ausgeweitet, und zwar auf Patentanmeldungen, internationale Markenanmeldungen, Designanmeldungen, Übersetzungsvorlagen zu europäischen Patenten sowie auf Anträge betreffend Recherchen und Gutachten zum Stand der Technik.
  • Mehrfache Gebühren für gleich lautende Anträge auf Namensänderungen oder Firmenwortlautänderungen zu Schutzrechten erscheinen unbillig, weshalb für solche Anträge künftig nur mehr eine Gebühr fällig wird, soweit gleichartige Schutzrechte davon betroffen sind.
  • Die Patentamtsgebührenverordnung (PAGV) entfällt ersatzlos; dadurch werden die Anmelder von der doppelten Gebührenlast für schriftliche Ausfertigungen befreit, was va Personen zugute kommt, die ein Schutzrecht international anmelden wollen (Prioritätsbelege). Schriftengebühren gem dem GebG bestehen weiter (Einhebung durch das Patentamt und Abführung an den BMF).
  • Die Verfahrensgebühr für Anträge vor der Nichtigkeitsabteilung wird von € 450,- auf € 320,- gesenkt.

Die Änderungen treten mit 1. 1. 2019 in Kraft.



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