Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden, BGBl I 2022/17 (AA-229 BlgNR 27. GP ; AB 1336 BlgNR 27. GP )
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie erhalten Personen, die in den beiden Monaten Jänner bis Februar 2022 zumindest 30 Tage Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld bezogen haben, einen Teuerungsausgleich in Form einer weiteren Einmalzahlung. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im März 2022. Ein durchgehender Bezug ist nicht erforderlich. Tage, für die die Leistung gesperrt wurde, gelten nicht als Bezugstage. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.