Fotonachweis auf E-Card

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrApril 2019

Festlegung eines Prozesses für die Beibringung eines Fotos für die e-card durch Personen, für die kein Lichtbild in einem Personenregister des BMI oder im Führerscheinregister vorhanden ist

Inkrafttreten

22.3.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.4.2019

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2019/23

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2019/23 vom 21. 3. 2019 (AB 497 BlgNR 26. GP ; RV 492 BlgNR 26. GP )

In § 31a Abs 8 ASVG ist derzeit schon vorgesehen, dass ab 1. 1. 2020 nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden dürfen. Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, Lichtbilder aus bestimmten behördlichen Beständen zu verarbeiten, und zwar aus den Beständen der Passbehörden, der Behörden, die mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) betraut sind, sowie aus den Beständen des Führerscheinregisters.

Mit der vorliegenden Änderung werden diesbezüglich – neu – auch die Bestände des Zentralen Fremdenregisters angefügt und die bestehenden Bestimmungen betr die Beibringung eines Lichtbilds überarbeitet: Den Karteninhabern ab Vollendung des 14. Lebensjahres, für die in den entsprechenden behördlichen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, lässt die Neuregelung nun die Wahl, ob sie das Lichtbild im Rahmen eines Pass-, Führerschein- oder E-ID-Verfahrens beibringen oder die neue zusätzliche Möglichkeit eines eigenen „Fotoerfassungsprozesses“ bei den Dienststellen der SV-Träger nutzen (bzw ausländische Staatsbürger bei der Landespolizeidirektion). Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des neuen Registrierungsprozesses für österreichische Staatsbürger liegt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (ab 1. 1. 2020: Dachverband der Sozialversicherungsträger), er kann sich dafür aber auch der Passbehörden und der Bürgermeister bedienen.

Begleitend werden va Bestimmungen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung, Datenverarbeitung und Speicherung sowie der Abfrageberechtigung aus bestimmten Registern geschaffen. Die Bundesregierung wird weiters in einem neuen § 31a Abs 12 ASVG ermächtigt, durch Verordnung für einen zwölfjährigen Übergangszeitraum auch altersbedingte Ausnahmen von der Pflicht zur Beibringung eines Lichtbildes festzulegen.

Die Änderungen sind im Wesentlichen am 22. 3. 2019 in Kraft getreten.

 



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