Paketsteuergesetz

GesetzgebungSteuerrechtSadloMai 2026

Einführung der Besteuerung der Zustellung von Paketen im Rahmen des B2C-Versandhandels umsatzstarker Unternehmen ab 1. 10. 2026

Inkrafttreten

1.10.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Entwurf

Letzte Änderung

11.5.2026

Betroffene Normen

PakStG

Betroffene Rechtsgebiete

Paketsteuer

Quelle

104/ME NR 28. GP

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Paketsteuergesetz erlassen und das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert werden soll; ME 11. 5. 2026, 104/ME NR 28. GP

1. Überblick

Die technologischen Fortschritte der letzten Jahrzehnte haben zu einer Digitalisierung in allen Bereichen des Handels geführt. Der elektronische Handel hat weltweit ein enormes Wachstum erlebt. In diesem Zusammenhang stieg die Anzahl der im Inland zugestellten Pakete in Österreich rasant an. Dies führt zu erheblichen Herausforderungen, bspw im Bereich des Umweltschutzes oder für den stationären Handel, der zur nationalen Wertschöpfung beiträgt, für Beschäftigung sorgt und auch für den Fortbestand der wirtschaftlich, sozial und kulturell relevanten Geschäftszonen in Stadtzentren und Ortskernen eine bedeutende Rolle spielt. Obwohl für den Versandhandel auch die heimische Infrastruktur notwendig ist, leisten Versandhändler oftmals einen vergleichsweise geringen Beitrag zur nationalen Wertschöpfung und der Bewältigung der sich aus dem Versandhandel ergebenden Herausforderungen. Diesem Umstand soll durch Einführung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Zustellung von Paketen begegnet werden. Weiters soll die Paketsteuer der Gegenfinanzierung der Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Nahrungsmittel dienen.

Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sollen nur solche umsatzstarken  Versandhändler (Unternehmen, die Versandhandelsumsätze ausführen) unter die Steuerpflicht fallen, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio Euro überschritten haben.

Die neue Paketsteuer wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe geregelt.

2. Einführung einer gemeinschaftlichen Paketsteuer

Im Rahmen der Einführung der Paketsteuer sollen die Zustellungen von Paketen im Inland der Paketsteuer unterliegen.

Von der Paketsteuer sollen Gegenstände umfasst sein, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern versandt oder befördert und im österreichischen Bundesgebiet an nichtunternehmerische Endkunden (B2C) zugestellt werden. Auf den Ort, wo sich die Waren im Zeitpunkt der Bestellung befinden, soll es nicht ankommen. Damit sind sowohl Zustellungen im Rahmen von Einfuhr-, innergemeinschaftlichem und nationalem Versandhandel umfasst.

Die Höhe der Steuer soll € 2,– pro zugestelltem Paket bzw pro Bestellung (Wahlmöglichkeit des Versandhändlers) betragen und soll jeweils spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats zu entrichten sein. Der Einzelwert der Waren je Sendung soll bei der Selbstberechnung der Steuerschuld dabei nicht relevant sein.

Keine Versandhandelsumsätze im Sinne des Paketsteuergesetzes (PakStG) sollen vorliegen, wenn die Waren vom Empfänger beim Geschäftslokal des Versandhändlers abgeholt werden ("Click and Collect"). Das soll auch bei Abholung in stationären Geschäftslokalen gelten, die zwar nicht vom Versandhändler betrieben werden, aber unter gemeinsamer Marke mit diesem auftreten. Weiters sollen jene Umsätze nicht umfasst sein, wo der Vertragsabschluss im Geschäftslokal des Unternehmers erfolgt, selbst wenn die Ware anschließend vom Unternehmer befördert oder versendet wird.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio Euro überschritten haben.

Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als dessen Versandhandelsumsätze, analog zu den umsatzsteuerlichen Regelungen im Versandhandel.

Die Regelungen sollen auf Zustellungen anzuwenden sein, für welche die Steuerschuld nach dem 30. 9. 2026 entsteht.

Die betroffenen Versandhändler sollen verpflichtet sein, die Paketsteuer selbst zu berechnen und eine Steuererklärung einzureichen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats soll die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) eingereicht werden. Die Übermittlung der entsprechenden Steuererklärung soll nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig sein. Die Abgabe einer Jahressteuererklärung soll nicht vorgesehen werden.

Hinweis

Die Begutachtungsfrist endet am 26. 5 2026. 

 



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