Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird; BGBl I 2020/165 vom 31. 12. 2020 (AB 558 BlgNR 27. GP ; RV 483 BlgNR 27. GP ; 54/ME NR 27. GP )
Berechnungsbasis für Geburten im Jahr 2021
Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt in Höhe von 80 % des Wochengeldes (für Männer: des fiktiven Wochengeldes), zugleich erfolgt eine Vergleichsrechnung anhand der Jahreseinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Die COVID-19-Krise verursacht im Jahr 2020 bei vielen Erwerbstätigen finanzielle Einbußen. Nach der geltenden Rechtslage würde dies bei vielen Eltern, deren Kinder im Jahr 2021 geboren werden, durch geringere Einkünfte im Jahr 2020 zur Reduzierung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld führen, weil die Vergleichsrechnung niedriger als normal ausfällt und es dadurch zu einem niedrigeren Tagesbetrag kommt. Aus diesem Grund wird nun bei all jenen Personen, die sich für eine kurze Babypause entscheiden, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ausnahmsweise auf Basis der Einkünfte des Jahres 2019 berechnet, sofern der so berechnete Tagsatz höher ist als bei der Berechnung mit den Einkünften aus dem Jahr 2020 (§ 50 Abs 36 KBGG). Es erfolgt somit für Geburten im Jahr 2021 neben der Vergleichsrechnung 2020 eine zweite Vergleichsrechnung mit den maßgeblichen Einkünften, die im Steuerbescheid 2019 ausgewiesen sind. Der höhere Tagesbetrag wird ausgezahlt.