Pensionsbonus für Bezieher niedriger Pensionen

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2020

Einführung eines Bonus zur Ausgleichszulage bzw zu kleinen Pensionen bei Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.8.2019

Betroffene Normen

ASVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2019/84

Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG und das BSVG geändert werden, BGBl I 2019/84 vom 31. 7. 2019 (AA-92 BlgNR 26. GP ; IA 905/A BlgNR 26. GP ).

Neuer Bonus für Niedrigpensionsbezieher

Mit der Gesetzesänderung wird ab 1. 1. 2020 ein neuer Bonus zur Ausgleichszulage bzw zu kleinen Pensionen bei Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit eingeführt. Damit wird zum einen der mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016, BGBl I 2017/29, geschaffene besondere Ausgleichszulagenrichtsatz bei Vorliegen von 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ersetzt und zum anderen – als weitere Verbesserung für Personen mit langen Versicherungszeiten und kleinen Pensionen – ein höherer Bonus (auch an Ehepaare bzw eingetragene Partner) gewährt, wenn mindestens 480 solcher Beitragsmonate vorliegen. Dabei werden auch bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Der Bonus gebührt zur Ausgleichzulage bzw Pension, solange die betreffende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Diese neuen Grenzen belaufen sich auf

  • € 1.080,- für Einzelpersonen bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag,
  • € 1.315,- für Einzelpersonen bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag und
  • € 1.782,- für Ehepaare und eingetragene Partner, ebenfalls bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag bei einem Ehegatten oder einem eingetragenen Partner.

Der Bonus gebührt in der Höhe der Differenz zwischen diesen neuen Betragsgrenzen und dem Gesamteinkommen der langzeitversicherten Person. Dieses ergibt sich aus der Eigenpension (Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension) und einer allfälligen Ausgleichszulage nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und einer etwaigen Einkommensteuer, dem sonstigen Nettoeinkommen sowie den aufgrund unterhaltsrechtlicher Ansprüche zu berücksichtigenden Beträgen der pensionsberechtigten Person. Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen des Ausgleichszulagenrechts anzuwenden. Bei Ehepaaren bzw eingetragenen Partnerschaften sind auch das Nettoeinkommen und allfällige Unterhaltsansprüche des Ehepartners (des eingetragenen Partners) zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass im Fall des Anspruchs auf Ausgleichszulage nach dem „Einzelrichtsatz“ ein Bonus von € 146,94 bei Vorliegen von mindestens 360 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt; bei Vorliegen von mindestens 480 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt ein Bonus von € 381,94. Liegt das Gesamteinkommen, also die Pension und sonstige nach dem Ausgleichszulagenrecht anrechenbare Einkünfte, über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, aber unter den erwähnten Grenzbeträgen, so gebührt der Bonus in der Höhe der Differenz zwischen diesen Grenzbeträgen und dem Gesamteinkommen. Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gilt dies entsprechend.

Die erwähnten Grenzbeträge für die Berechnung des Bonus sowie die gesetzlich festgelegten Bonus-Höchstbeträge unterliegen der jährlichen Anpassung wie die Ausgleichszulagenrichtsätze (erstmalige Anpassung zum 1. 1. 2021). Ausdrücklich klargestellt wurde auch, dass der Bonus nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 für Ausgleichszulagen fällt.

Bonus nicht exportfähig

Nach den parlamentarischen Erläuterungen (IA 905/A BlgNR 26. GP ) soll der Ausgleichzulagen- bzw Pensionsbonus nicht dem Leistungsexport bei einem Wohnort in einem anderen Staat unterliegen. 

Da der vorgeschlagene Ausgleichszulagen- bzw Pensionsbonus an das Vorliegen einer langen Versicherungsdauer anknüpft, nicht jedoch von der Höhe der geleisteten Beiträge abgeleitet wird, geht der Gesetzgeber dacon aus, dass dieser aus allgemeinen Mitteln finanzierte Bonus ebenso wenig dem Leistungsexport unterliegt wie die Ausgleichszulage. Der Bonus ist keine Versicherungsleistung, sondern hat (wie die Ausgleichszulage) Fürsorgecharakter zur Sicherung eines Mindesteinkommens; der Bonus wird nicht nach dem Versicherungsprinzip errechnet (kein Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge), sondern stellt lediglich eine Honorierung der langen Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem dar.

Selbst für den Fall, dass der Bonus als beitragsabhängige Geldleistung iSd VO (EG) 2004/883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingestuft wird, die innerhalb der EU (einschließlich EWR und Schweiz) der Exportverpflichtung unterliegt, sei laut parlamentarischen Erläuterungen durch die Trennung in Ausgleichszulage und Bonus sichergestellt, dass bei einem Wohnort außerhalb Österreichs nur dieser Bonus zu gewähren ist. Die Ausgleichszulage als solche ist jedenfalls nur bei rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

Sofern die betreffende Person alle 360 bzw 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Österreich zurückgelegt hat, ist der volle Betrag des Bonus zu gewähren (Art 52 Abs 1 lit a der Verordnung); ist jedoch zur Erfüllung dieser Voraussetzung eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art 6 der Verordnung erforderlich (wobei nicht alle, sondern nur die entsprechenden ausländischen Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit bzw Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind), dann ist dieser Zuschuss nur entsprechend dem Verhältnis der österreichischen Zeiten zu den in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu gewähren (Art 52 Abs 1 lit b der Verordnung).

Die von Österreich mit Staaten außerhalb der EU (samt EWR und Schweiz) geschlossenen bilateralen Abkommen bewirken keine Exportverpflichtung hinsichtlich des Bonus, da alle Abkommen jegliche Exportverpflichtung im Ausgleichszulagenbereich ausschließen.



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